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Pensionskasse Vertragsgestaltung

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Steuerliche Behandlung der Beiträge und der Versorgungsleistungen

Als Maßnahme zur Altersversorgung werden die Beitragszahlungen an die Pensionskasse steuerlich gefördert:

  • Steuerfreiheit der Beiträge gemäß § 3 Nr. 63 EStG
  • darüber hinaus: Pauschalversteuerung gemäß § 40b EStG
  • beitragsfrei in Sozialversicherung auch bei monatlicher Zahlungsweise *)
Steuerfreiheit der Beiträge gemäß § 3 Nr. 63 EStG

Bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung West (2003 = 61.200 EUR/ 4% = 2.448 EUR jährlich bzw. 204 EUR monatlich) können steuerfrei in die Pensionskasse eingezahlt werden.
Voraussetzung dafür ist, dass sich der begünstigte Arbeitnehmer in einem ersten Arbeitsverhältnis befindet.

Die steuerfreie Einzahlung der Beiträge in die Pensionskasse gemäß § 3 Nr. 63 EStG schließt die gleichzeitige Inanspruchnahme der Förderung nach dem Altersvermögensgesetz aus.


Beispielberechnung

Ein Arbeitnehmer, ledig, Steuerklasse I/0, wandelt mtl. 100 EUR zugunsten einer Pensionskassenversorgung um.

  vor Entgeltumwandlung nach Entgeltumwandlung
Bruttoarbeitslohn mtl.

3.000,00 EUR

3.000,00 EUR

Umwandlungsbetrag mtl.  

100,00 EUR

zu versteuernder Arbeitslohn

3.000,00 EUR

2.900,00 EUR

individuelle Lohnsteuer

621,91 EUR

585,33 EUR

Solidaritätszuschlag 5,5%

34,20 EUR

32,19 EUR

Sozialversicherungsbeiträge 20,85%

625,50 EUR

604,65 EUR

Nettoarbeitslohn

1.718,39 EUR

1.677,83 EUR

Nettoaufwand für die Pensionskassenversorgung

 

40,56 EUR

  Stand 2003
 * Beitragsfreiheit gilt bis Ende 2008. Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung: 9,75% Gesetzliche Rentenversicherung + 3,25%  Gesetzliche Arbeitslosenversicherung + 7,00% Gesetzliche  Krankenversicherung + 0,85% Soziale Pflegeversicherung
 

Pauschalversteuerung gemäß § 40b EStG

Wird der steuerfreie Höchstbetrag voll ausgeschöpft, können darüber hinaus gehende Beiträge bis zu 1.752 EUR jährlich (146 EUR monatlich) pauschal mit 20% (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) versteuert werden.

Voraussetzung dafür ist, dass sich der begünstigte Arbeitnehmer in einem ersten Arbeitsverhältnis befindet und der steuerlich begünstigte Höchstbetrag nicht bereits durch die Direktversicherung ausgeschöpft wird.

Die Pauschalversteuerung der Beiträge schließt die gleichzeitige Inanspruchnahme der Förderung nach dem Altersvermögensgesetz für denselben Betrag aus.

 

 

 


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