Steuerliche Behandlung der Beiträge und der Versorgungsleistungen
Als Maßnahme zur Altersversorgung werden die Beitragszahlungen
an die Pensionskasse steuerlich gefördert:
- Steuerfreiheit der Beiträge gemäß § 3
Nr. 63 EStG
- darüber hinaus: Pauschalversteuerung gemäß §
40b EStG
- beitragsfrei in Sozialversicherung auch bei monatlicher
Zahlungsweise *)
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Steuerfreiheit der Beiträge gemäß § 3 Nr. 63 EStG
Bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung
West (2003 = 61.200 EUR/ 4% = 2.448 EUR jährlich bzw. 204 EUR
monatlich) können steuerfrei in die Pensionskasse eingezahlt werden.
Voraussetzung dafür ist, dass sich der begünstigte Arbeitnehmer
in einem ersten Arbeitsverhältnis befindet.
Die steuerfreie Einzahlung der Beiträge in die Pensionskasse
gemäß § 3 Nr. 63 EStG schließt die gleichzeitige Inanspruchnahme
der Förderung nach dem Altersvermögensgesetz aus.
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Beispielberechnung
Ein Arbeitnehmer, ledig, Steuerklasse I/0, wandelt mtl. 100 EUR zugunsten einer Pensionskassenversorgung um.
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vor Entgeltumwandlung |
nach Entgeltumwandlung |
| Bruttoarbeitslohn mtl. |
3.000,00
EUR |
3.000,00
EUR |
| Umwandlungsbetrag mtl. |
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100,00 EUR |
| zu versteuernder Arbeitslohn |
3.000,00
EUR |
2.900,00
EUR |
| individuelle Lohnsteuer |
621,91 EUR |
585,33 EUR |
| Solidaritätszuschlag 5,5% |
34,20 EUR |
32,19 EUR |
| Sozialversicherungsbeiträge 20,85% |
625,50 EUR |
604,65 EUR |
| Nettoarbeitslohn |
1.718,39
EUR |
1.677,83
EUR |
| Nettoaufwand für die Pensionskassenversorgung |
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40,56 EUR |
Stand 2003
* Beitragsfreiheit gilt bis Ende 2008. Arbeitnehmeranteil
zur Sozialversicherung: 9,75% Gesetzliche Rentenversicherung +
3,25% Gesetzliche Arbeitslosenversicherung + 7,00% Gesetzliche
Krankenversicherung + 0,85% Soziale Pflegeversicherung
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Pauschalversteuerung gemäß § 40b EStG
Wird der steuerfreie Höchstbetrag voll ausgeschöpft,
können darüber hinaus gehende Beiträge bis zu 1.752 EUR jährlich
(146 EUR monatlich) pauschal mit 20% (zuzüglich Solidaritätszuschlag
und ggf. Kirchensteuer) versteuert werden.
Voraussetzung dafür ist, dass sich der begünstigte
Arbeitnehmer in einem ersten Arbeitsverhältnis befindet und der
steuerlich begünstigte Höchstbetrag nicht bereits durch die Direktversicherung
ausgeschöpft wird.
Die Pauschalversteuerung der Beiträge schließt die
gleichzeitige Inanspruchnahme der Förderung nach dem Altersvermögensgesetz
für denselben Betrag aus.
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